Es gelten die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern“ und die „Ergänzungsklausel Erweiterter Eigentumsvorbehalt“, herausgegeben vom Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e.V. in der jeweils neuesten Fassung und die nachfolgenden Ergänzungen, sofern nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden:
1. Allgemeines / Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung unter Zugrundelegung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Mündliche Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und Zusagen von Vertretern bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ und die „Ergänzungsklausel Erweiterter Eigentumsvorbehalt“, herausgegeben vom Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e.V. können bei uns angefordert werden.
2. Mindestbestellwert
Der Mindestbestellwert beträgt EUR 150,-. Bei Unterschreitung dieses Nettowarenwertes wird ein Aufschlag von 20,00 EUR berechnet. Elektrische Komponenten werden nur in Verpackungseinheiten abgegeben.
3. Sachmängel / Garantie von 2 Jahren
Für Sachmängelansprüche, die lt. den Allgemeinen Lieferbedingungen des ZVEI in 12 Monaten verjähren, gewähren wir auf alle Komponenten eine Verjährungsfrist von 24 Monaten. Auf elektronische Komponenten geben wir eine Garantie von 24 Monaten ab dem Produktionsdatum, das auf dem Artikel angebracht ist. Im Rahmen der Garantie tauschen wir defekte Teile aus. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Garantie erlischt bei unsachgemäßer Handhabung.
Die Berechnung der Lebensdauer bezieht sich auf die in der Wohnraumindustrie allgemein anerkannte, tägliche Nutzungsdauer von max. 2,7 Stunden.
5-jährige Systemgarantie und Sachmängelhaftung
Mit Produkten der Arditi GmbH entscheiden Sie sich für nachhaltige LED-Lösungen mit höchster Qualität. Jedes unserer Produkte durchläuft unsere Qualitätssicherungsprozesse. Unsere Materialien werden ausgiebigen Tests sowohl von unseren Produktionsstätten, als auch von uns selbst unterzogen. Vor der Auslieferung eines fertigen Produktes durchläuft dieses unsere Warenendkontrolle.
Die Arditi GmbH bietet nach Maßgabe der unten aufgeführten Bedingungen eine 5-jährige Systemgarantie auf Standardprodukte die bei Arditi bezogen wurden.
Umfang und Voraussetzung
Der Garantievertrag kommt zustande zwischen der Arditi GmbH und dem Vertragspartner des Kaufvertrages.
Er tritt mit der Ablieferung des Produktes beim Vertragspartner in Kraft und endet 5 Jahre nach der Ablieferung (Bezug ist jeweils das Datum des Lieferscheins).
Die Systemgarantie gilt ausschließlich für Standardprodukte, d.h. auf Arditi GmbH Standardprodukten in Verbindung den dazugehörigen Komponenten aus dem Arditi GmbH Programm. Ein System setzt sich zusammen aus mindestens einer LED–Linie oder LED-Platine in Kombination mit einem LED-Treiber, LED-Steuerung oder aus abgestimmten Komponenten wie Aluprofile aus dem Arditi GmbH Programm.
Die gewährte Garantie gilt für den Einsatz im Innenbereich sowie geschütztem Außenbereich ausschließlich unter der Bedingung, dass die Produkte in Übereinstimmung mit den vorgegebenen Produkt- und Anwendungsspezifikationen (gemäß Datenblatt und Produktnormen) verwendet und fachmännisch (gemäß Anwendungs- und Installationshinweisen aus dem Arditi Katalogblatt) von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft installiert und in Betrieb genommen werden. Das Produkt darf keinen nicht bestimmungsgemäßen mechanischen Belastungen ausgesetzt sein. Es dürfen die zulässigen Grenzwerte der Umgebungstemperaturen und Spannungen gemäß den Produkt- und Anwendungsspezifikationen (Datenblatt) weder über- noch unterschritten werden. Weiterhin darf das Produkt nicht mit reaktiven Stoffen und Dämpfen (z.B. Schwefel, Säuren, Fette) in Berührung kommen.
Eine Garantiezusage bei Abweichungen zu den Produkt- und Anwendungsspezifikationen, dem Einsatz im ungeschützten Außenbereich sowie extremer Umgebungsbedingungen (Meeres- oder Wüsteneinflüsse, Sole- und Chloratmosphäre etc.), setzt das vorherige, schriftlich erteilte Einverständnis der Arditi GmbH voraus.
Die Garantie gilt für eine maximale Betriebsdauer von 5000 Stunden/Jahr, was den allgemein anerkannten Richtwert für die übliche, professionelle Anwendung darstellt.
Die Herstellergarantie erfasst ausschließlich Produktausfälle, die durch nachgewiesene Material-, Konstruktions- oder Produktionsfehler verursacht werden, sowie Ausfallraten, welche die Nennausfallrate übersteigen. Bei Produkten mit einer Lebensdauer > 50.000 Std. beträgt die Nennausfallsrate 0,2 % je 1000 Betriebsstunden, bei Produkten > 30.000 Std. eine Nennausfallrate von 0,3% je 1000 Betriebsstunden, sofern die Nennlebensdauer und Nennausfallsrate eines Gerätes oder eines Bauteiles in den Produkt- und Anwendungsspezifikationen (Datenblatt) nicht anders definiert sind.
Die Erbringung von Wartungs- und Reparaturleistungen an den Produkten darf ausschließlich nach Vorgaben des Herstellers erfolgen.
Garantieausschluss
DIESER GARANTIEVERTRAG DECKT KEINEN DER FOLGENDEN PUNKTE AB:
Bei LED-Produkten ist ein Lichtstromrückgang bis zu einem Wert von 0,6% je 1000 Betriebsstunden Stand der Technik und somit nicht von der Garantie erfasst. Dies gilt auch für Veränderungen von Parametern, der elektrischen Eigenschaften, der Farbemittierung der LEDs und Änderungen an der Farbgebung, entstanden durch eine zeitliche Benutzung des Produktes.
Schäden oder Defekte, die durch Gebrauch, Betrieb oder Behandlung des Produktes verursacht wurden, die nicht dem vorgegebenen Gebrauch entsprechen oder den geltenden technischen oder sicherheitstechnischen Vorschriften oder Normen des Landes widersprechen, in welchem das Produkt verwendet wird.
Schäden oder Veränderungen am Produkt als Ergebnis von unsachgemäßem Gebrauch, inbegriffen den Anschluss oder Gebrauch des Produkts für einen anderen als seinen vorgesehenen Zweck oder Nichtbeachtung von Arditi -Hinweisen, -Datenblättern, Bedienungsanleitungen und von Arditi ausgegebenen technischen Daten bzw. einschlägigen Produktnormen.
Die Fabrikationsnummer wurde entfernt oder unkenntlich gemacht.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen.
Abweichungen des Produkts von Abbildungen oder Angaben z.B. in unseren Katalogen oder sonstigen
Verkaufsunterlagen.
Elektronische Komponenten und Produkte, die Arditi als Handelsware unter fremden Namen vertreibt.
Verschleißteile, wie z.B. Batterien, Dichtungen, Kunststoffteile.
Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware, die ohne unsere schriftliche Einwilligung vorgenommen
werden.
ABWICKLUNG UND ERSATZ VON KOSTEN
Mängel an Produkten, die von dieser Herstellergarantie umfasst und innerhalb der Frist aufgetreten sind, sowie rechtzeitig und korrekt gemeldet wurden, werden innerhalb einer wirtschaftlich angemessenen Frist durch die Kundenserviceabteilung bei Arditi bearbeitet. Als Voraussetzung für einen Anspruch gilt die schriftliche Meldung des Schadens durch den Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen ab Feststellung des Schadens mit Angaben zum defekten Produkt (Menge, Art, Zeitraum, etc.) sowie Art der Verbauung und verbundener weiterer Produkte, sowie die Angabe der Rechnungsnummer.
Der Vertragspartner hat den Weisungen von der Arditi GmbH zu folgen und sich zu bemühen, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Die Garantie erlischt unverzüglich, wenn an den Produkten ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die Arditi GmbH Änderungen, Reparaturen, Servicearbeiten oder sonstige Arbeiten durch den Kunden oder Dritte vorgenommen werden.
Die Arditi GmbH wird das eingesendete Produkt auf Fehlerhaftigkeit prüfen. Im Garantiefall bleibt es der Arditi GmbH überlassen das Produkt entweder zu reparieren, es durch ein gleiches bzw. gleichwertiges Ersatzprodukt zu ersetzen, oder eine Gutschrift über den Kaufpreis abzüglich einer Wertminderung zu erstellen. Bei Ersatz ist eine Abweichung von dem ursprünglichen Produkt auf Grund technischen Fortschritts sowie eine vertretbare, geringe Abweichung hinsichtlich Design und Eigenschaften vorbehalten. Als Ersatzteile können neue oder wiederverwertete Materialien, die gegenüber neuen Produkten oder Teilen in Hinsicht auf Leistung und Zuverlässigkeit gleichwertig sind, eingesetzt werden. Auf die Ersatzprodukte bzw. -teile wird für die restliche Zeit des Garantiezeitraums eine Garantie nach diesen Bedingungen übernommen.
Sofern kein Defekt festgestellt werden kann, kein unter diese Garantie fallender Fehler vorgelegen hat oder der Garantieanspruch aus einem der oben aufgeführten Gründe ausgeschlossen ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, der Arditi GmbH die Kosten des Prüfungsverfahrens zu erstatten, mindestens jedoch eine Servicegebühr in Höhe von 75,00 Euro, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass für ihn oder seinen Kunden das Nichtbestehen des Garantieanspruchs für ihn den Umständen nach nicht erkennbar war.
Die Garantie bezieht sich nicht auf alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten und Folgekosten (wie Demontage und Remontage, Transport des fehlerhaften und des reparierten bzw. neuen Produktes, Entsorgung, Fahrt und Wegezeit, Vorrichtung, Gerüste, etc.). Diese Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Im Übrigen ist jegliche Haftung auf Schadensersatz einschließlich Vermögensschäden, tatsächlicher Verlust, entgangener Gewinn, etc. ausgeschlossen.
Die Garantie ist nicht verlängerbar und beginnt mit der Erfüllung der Garantie nicht neu.
Bei Nachlieferungen von LED-Produkten kann es auf Grund des technischen Fortschritts sowie der nutzungsbedingten Veränderung des Lichtstroms und der Lichtfarbe von Produkten zu Abweichungen in den Licht-Eigenschaften gegenüber den Ursprungsprodukten kommen. Die Arditi GmbH behält sich ebenfalls vor, ein neues, gleichwertiges Alternativprodukt zur Verfügung zu stellen, sofern die Produktion des beanstandeten Produktes aufgrund technischen Fortschritts zwischenzeitlich eingestellt worden ist.
SONSTIGES
Alle Ansprüche aus diesem Vertrag sind verwirkt, wenn arglistig oder in betrügerischer Absicht vom Vertragspartner Erklärungen abgegeben oder Schäden verursacht werden.
Die gesetzlichen Rechte des Kunden sind durch diese Garantie nicht ausgeschlossen, eingeschränkt oder geändert und gelten unabhängig davon.
4. Rücksendungen
Rücksendungen werden nur als freigemachte Sendungen angenommen und nur unter Angabe der Gründe, Kauf- bzw. Rechnungs- und Lieferbeleg bearbeitet.
5. Pflichten des Käufers
Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Produkte industrieverpackt. Bei Abgabe an Endkunden muss der Käufer die damit verbundenen gesetzlichen Anforderungen (Markierung, Verkaufsverpackung, Gebrauchsanweisungen etc.) erfüllen. Für Produkte, die wir unter Name und Marke des Käufers herstellen, stellt der Käufer die Konformität mit einschlägigen Gesetzen sicher.
Der Käufer hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Fehler, Falschlieferungen und andere Mängel zu untersuchen. Dabei sind unsere Gebrauchs- und Montageanweisungen zu beachten, die auch in italienischer oder englischer Sprache volle Gültigkeit haben. Etwaige Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang beim Käufer oder der vom Käufer angegebenen Anlieferstelle schriftlich bei uns eingegangen sein. Treten versteckte Mängel ggf. auch nach Weiterverarbeitung oder beim Kunden des Käufers auf, so sind wir ebenfalls unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Grundsätzlich ist uns innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt im Besonderen für die Geltendmachung von Aufwendungen des Käufers oder von ihm beauftragter Dritter ohne uns die Mängelrüge vorher schriftlich mitgeteilt und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben. Der Käufer ist verpflichtet, uns bei der Behebung des Mangels zu unterstützen.
6. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellt.
7. Zahlungsbedingungen / Verzug / Mahngebühren
Sollten keine anderen Zahlungsbedingungenen vereinbart worden sein, sind Rechnungen innerhalb von 8 Tagen netto bezogen auf das Rechnungsdatum zu zahlen.
Bei Nichtzahlung befindet sich der Käufer ab dem 9. Tag vom Rechnungsdatum an in Zahlungsverzug. Arditi GmbH berechnet von diesem Tage an Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem geltenden Basiszins, mindestens werden jedoch Verzugspauschalen in Höhe von pauschalen EUR 20,00 für die zweite Mahnung und 40,00 EUR ab der 3. Mahnung zuzüglich Verzugszinsen berechnet.
8. Rechte Dritter
Die Arditi GmbH bestätigt, dass sämtliche Produkte grundsätzlich frei von Rechten Dritter sind und dies in Bezug auf Zulieferer von Komponenten und Fertigprodukten durch entsprechende Vereinbarungen zum jeweiligen Produktions- und Beschaffungszeitpunkt als vereinbartes Attribut und unabdingbare Bedingung verbindlich fixiert ist.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand ist 27432 Ebersdorf.
Ebersdorf den 01.06.2021 Arditi GmbH Leischstr. 17 27432 Ebersdorf Germany Geschäftsführer: Ingo Schneider
Force majeure Klausel
Definition. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands
(„Ereignis höherer Gewalt“), dass eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei („betroffene Partei“) nachweist, dass:
a)
dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
b)
es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte; und
c)
die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer
2.
Die Definition von höherer Gewalt sieht eine niedrigere Schwelle für die Anwendbarkeit der Klausel vor als für den Fall einer Berufung auf die Unmöglichkeit der geschuldeten Leistungserbringung. Dies wird durch den Verweis auf die geforderte Zumutbarkeit in den Bedingungen (a) bis (c) der Klausel zum Ausdruck gebracht.
Nichterfüllung durch Dritte. Erfüllt eine Vertragspartei eine oder mehrere ihrer vertraglichen
Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten nicht, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat, so kann sich diese Vertragspartei auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dass die Anforderungen für die Annahme des Vorliegens von höherer Gewalt, wie sie unter Absatz 1 dieser Klausel definiert werden, nicht nur für die Vertragspartei sondern auch für den Dritten gelten.
Mit diesem Absatz soll ausgeschlossen werden, dass die Nichterfüllung durch eine dritte Partei oder einen Subunternehmer als solches als höhere Gewalt angesehen werden kann. Die betroffene Partei muss nachweisen, dass die in Absatz 1 definierten Anforderungen für die Annahme höherer Gewalt auch im Falle der Nichterfüllung durch den Dritten vorliegen (für die allerdings auch die Vermutung von Absatz 3 gilt).
Vermutete Ereignisse höherer Gewalt. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden,
eine Partei betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) erfüllen. Die betroffene Partei muss in diesem Fall nur beweisen, dass die Voraussetzung unter Absatz 1 lit. (c) tatsächlich erfüllt ist:
Vermutete Ereignisse höherer Gewalt werden allgemein als höhere Gewalt bezeichnet. Es wird also vermutet, dass bei Vorliegen eines oder mehrerer dieser Ereignisse die Voraussetzungen von Absatz 1 für die Annahme von höherer Gewalt erfüllt sind, und demnach die betroffene Partei das Vorliegen dieser Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nicht beweisen muss (d.h. dass das Ereignis außerhalb ihrer Kontrolle lag und unvorhersehbar war). Der anderen Partei wird indes die Beweislast für das Gegenteil auferlegt. Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, muss in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzung unter Absatz 1 lit. (c) beweisen, also zumindest, dass die Auswirkungen des Hindernisses nicht angemessen hätten vermieden oder überwunden werden können.
3. a)
Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
b)
Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
c)
Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
d)
Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
e)
Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
f)
Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
g)
allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
Die Vertragsparteien können bei besonderen Gegebenheiten der Liste Ereignisse hinzufügen oder von der Liste streichen, z.B. durch den Ausschluss von behördlichen Maßnahmen oder Ausfuhrbeschränkungen oder durch die Einbeziehung von Arbeitsunruhen, die nur ihr eigenes Unternehmen betreffen. Die Parteien werden daran erinnert, dass die Aufnahme neuer Ereignisse in die Liste sie nicht davon befreit, nachzuweisen, dass die Voraussetzung unter Absatz 1 lit. (c) erfüllt sein müssen, um ein Ereignis höherer Gewalt annehmen zu können.
4.
Benachrichtigung. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis zu benachrichtigen.
Folgen von höherer Gewalt. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf die vorliegende Klausel beruft, ist
von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; allerdings nur, wenn sie dies unverzüglich mitteilt. Erfolgt allerdings die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht.
Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.
Hauptzweck dieses Absatzes ist die Klarstellung, die betroffene Partei sei von dem Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses von denjenigen ihrer Verpflichtungen entbunden wird, die sie infolge höherer Gewalt nicht mehr erbringen kann, vorausgesetzt sie hat dies rechtzeitig mitgeteilt. Um zu vermeiden, dass sich die betroffene Partei erst zu einem späteren Zeitpunkt auf höhere Gewalt beruft (etwa erst, wenn die andere Partei geltend macht, der Vertrag sei nicht erfüllt worden), ohne dass eine rechtzeitige Benachrichtigung erfolgt ist, werden die Rechtsfolgen der höheren Gewalt bis zum Eingang der Benachrichtigung hinausgezögert.
Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Erhalt der Mitteilung aussetzen, falls es sich um Verpflichtungen handelt, deren Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert wird und diese Verpflichtungen ausgesetzt werden können.
Vorübergehende Verhinderung. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder
Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Absatz 5 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Partei benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert.
Pflicht zur Milderung. Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu
ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich bei der Vertragserfüllung berufen wird, zu begrenzen.
Vertragskündigung. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den
Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat die jeweilige Partei das Recht, den betroffenen Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschritten hat.
Absatz 8 stellt eine allgemeine Regel auf, um in jedem Einzelfall zu bestimmen, wann die Dauer des Hindernisses untragbar ist, und berechtigt die Parteien, den Vertrag zu kündigen. Um Gewissheit und Vorhersehbarkeit zu schaffen, ist eine Höchstdauer von 120 Tagen vorgesehen,
die selbstverständlich jederzeit durch Vereinbarung der Parteien entsprechend ihren Bedürfnissen geändert werden kann.
Ungerechtfertigte Bereicherung. Ist Absatz 8 anwendbar und hat eine Vertragspartei vor
Vertragsauflösung durch eine Handlung einer anderen Vertragspartei bei Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so muss sie der anderen Partei einen Geldbetrag in Höhe des Wertes des Vorteils zahlen.